Parental responsibility in a cross-border context

SCHMUCKBILD + LOGO

INHALT

BREADCRUMB

Relevante Rechtstexte

 

Auf EU-Ebene befasst sich die Brüssel IIa-Verordnung mit der elterlichen Verantwortung, einschließlich der internationalen Kindesentführung (Verordnung 2201/2003 zur Zuständigkeit und zur Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung 1347/2000, ABl. [2003] L 338/1. Die Europäische Kommission hat einen Praxisleitfaden zur Anwendung dieses Rechtsinstruments erstellt.

Diese Verordnung ist in Verbindung mit dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, (hier abrufbar) anzuwenden. Dies wird in Erwägungsgrund 17 und Artikel 11 der Verordnung bestätigt. Artikel 60 Buchstabe e besagt, dass die Brüssel IIa-Verordnung in Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten Vorrang vor dem Haager Kindesentführungsübereinkommen hat. Zusammen genommen resultiert aus diesen Bestimmungen:

  • Wird ein Kind aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen entführt, gilt das Haager Übereinkommen, wird allerdings durch die Brüssel IIa-Verordnung ergänzt (dies wird unter Punkt 4 dargestellt).
  • Wird ein Kind aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens außerhalb der EU in einen EU-Mitgliedstaat, oder aus einem EU-Mitgliedstaat in einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens außerhalb der EU entführt, gilt das Haager Übereinkommen.

Zu beachten ist, dass alle EU-Mitgliedstaaten das Haager Kindesentführungsübereinkommen unterzeichnet haben, das mehr als 80 Vertragsstaaten hat.